Corporate Governance

Die edding Aktiengesellschaft bekennt sich zu einer verantwortungsvollen, an Wertschöpfung ausgerichteten Leitung und Überwachung des Unternehmens. Sowohl die Transparenz der Grundsätze des Unternehmens als auch die Nachvollziehbarkeit seiner kontinuierlichen Entwicklung soll gewährleistet sein, um bei Kunden, Geschäftspartnern und Aktionären Vertrauen zu schaffen, zu erhalten und zu stärken.

Deshalb begrüßt die edding Aktiengesellschaft den Deutschen Corporate Governance Kodex und die in ihm zum Ausdruck gebrachten Wertvorstellungen. Den weitaus meisten der in diesem Kodex formulierten Standards und Empfehlungen wird entsprochen.

Die edding Aktiengesellschaft hat den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" (DCGK) in der Fassung vom 14. Juni 2007 für den Zeitraum der Geltung dieser Fassung und in der Fassung vom 06. Juni 2008 seit der Geltung dieser Fassung mit folgenden Ausnahmen entsprochen:

Entsprechenserklärung:

Ziffer 2.3.2 DCGK

Auf der Hauptversammlung vom 15. Juli 2008 wurde der HV-Beschluss gefasst, dass Informationen an die Aktionäre auch auf dem Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden können.

Ziffer 2.3.3 DCGK

Die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausführung des Stimmrechts der Aktionäre erübrigt sich, da sich die stimmberechtigten Aktien fast ausschließlich im Familienbesitz befinden und nicht breit gestreut sind. Sollten die Vorzugsaktionäre ein ausdrückliches Stimmrecht in der Hauptversammlung erhalten, so wird die Gesellschaft für die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts sorgen, der auch in der Hauptversammlung erreichbar ist.

Ziffer 3.8 DCGK

Eine angemessene Selbstbeteiligung hinsichtlich einer D&O-Versicherung (Directors’ & Officers-Versicherung) wird bereits bei allen neuen Vorstandsverträgen vereinbart. Für Aufsichtsratsmitglieder ist bislang keine entsprechende Selbstbeteiligung vereinbart.

Ziffer 4.2.1 DCGK

Der Vorstand bestand bis zum Ende des Geschäftsjahres 2008 aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, von denen keiner die Funktion des Vorsitzenden oder Sprechers wahrgenommen hat. Seit dem 01. Januar 2009 besteht der Vorstand aus einem Vorstandsmitglied.

Ziffer 4.2.3 DCGK

Aktienoptionen oder vergleichbare Gestaltungen variabler Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter werden seitens der Gesellschaft angesichts des Umfangs der Börsenkapitalisierung als nicht sinnvoll angesehen. Die Grundzüge des Vergütungssystems sind mit der Veröffentlichung des Geschäftsberichts auf der Internetseite in verständlicher Form bekannt gemacht.

Ziffer 4.2.4 DCGK

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird im Konzernabschluss in ihrer Gesamtheit nach Fixum und erfolgbezogenen Komponenten aufgeteilt ausgewiesen und den Vorjahreszahlen gegenübergestellt. Auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. August 2006 wurde beschlossen, dass auf eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung nach Maßgabe des Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütung (VorstOG) verzichtet wird.

Ziffer 4.2.5 DCGK

Hier gilt das zu Ziffer 4.2.4 DCGK Gesagte gleichermaßen. Es wird darauf verzichtet, die im Konzernabschluß ausgewiesene Darstellung der Vergütung des Vorstands in ihrer Gesamtheit im Corporate Governance Bericht zu wiederholen. Gesonderte mitteilungspflichtige Zusagen an Vorstandsmitglieder für den Fall der Beendigung ihrer Tätigkeit bestehen nicht.

Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.4.1 DCGK

Die Festlegung einer generellen Altersgrenze für Organmitglieder lehnt das Unternehmen ab, weil vermieden werden soll, dass wertvolle Erfahrungen verloren gehen könnten.

Ziffer 5.3 DCGK

Die Bildung von Ausschüssen – einschließlich eines Audit Commitees – durch den Aufsichtsrat ist aufgrund der Größe des Unternehmens und der Besetzung des Aufsichtsrates mit nur drei Aufsichtsratsmitgliedern nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Gleiches gilt für den zu bildenden Normierungsausschuss gemäß Ziffer 5.3.3.

Ziffer 5.4.6 DCGK

Die Zahlung einer erfolgsorientierten Vergütung an die Aufsichtsratsmitglieder ist vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 17.Dezember 2004 abgelehnt worden. Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates wird statt im Corporate Governance Bericht im Konzernabschluss in ihrer Gesamtheit ausgewiesen und jährlich durch die Hauptversammlung beschlossen. Die Aufteilung der Gesamtvergütung des Aufsichtsrates auf dessen einzelnen Mitglieder ist in der Satzung des Unternehmens festgelegt und dort zu entnehmen.

Ziffer 6.2 DCGK

Die Gesellschaft veröffentlicht eingehende Stimmrechtsmitteilungen von Aktionären gemäß §§ 21 und 25 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in der gemäß § 26 WpHG erforderlichen Weise.

Ziffer 6.6 DCGK

Organmitglieder und zu diesen in enger Beziehung stehende Personen erfüllen die ihnen obliegenden Mitteilungspflichten bei Geschäften mit Aktien der Gesellschaft im gesetzlichen Umfang des § 15a WpHG ("Directors’ Dealings"). Die Gesellschaft veröffentlicht solche Mitteilungen ebenfalls im gesetzlichen Umfang des § 15a WpHG.

Informationen zum Aktienbesitz von Organmitgliedern werden über die Veröffentlichung der vorstehend genannten Directors’ Dealings hinaus im Geschäftsbericht in dem Umfang veröffentlicht, wie es für Beziehungen zu nahe stehenden Personen gemäß IAS 24.9 vorgesehen ist (Konzernabschluß) und wie es sich aus Bekanntmachungen gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz i.V.m. §§ 21 ff. WpHG (Geschäftsbericht für Einzelabschluß) ergibt; letztere Informationen beziehen sich auf die direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte und nicht auf den Aktienbesitz. Auf eine gesonderte Wiedergabe der vorstehenden Angaben im Corporate Governance Bericht wird verzichtet.

Ziffer 7.1.2 DCGK

Hauptsächlich aus Kostengründen können weder grundsätzlich der Konzernabschluss innerhalb von 90 Tagen noch eventuelle Zwischenberichte innerhalb von 45 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Jahresabschluss wird jedoch gemäß § 325 Abs. 4 HGB innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Geschäftsjahresende beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht und zusätzlich auf der Internetseite bekannt gemacht; im Übrigen werden die Üblichen, eventuell vorläufigen Kennzahlen innerhalb von 90 Tagen durch Pressemitteilung veröffentlicht.

Eine Vorab-Erörterung der Halbjahresfinanzberichte i.S.v. § 37w WpHG sowie der Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung i.S.v. § 37x WpHG vom Aufsichtsrat mit dem Vorstand hat bisher nicht stattgefunden. Ab dem Geschäftsjahr 2009 wird der Halbjahresfinanzbericht vor dessen Veröffentlichung vom Aufsichtsrat mit dem Vorstand erörtert.

Für das Berichtsjahr 2009 wird - soweit vorstehend nicht bereits ausdrücklich dargelegt - entsprechend verfahren.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 06. Juni 2008 kann auf der Internetseite der edding AG, Bereich Investor Relations, Corporate Governance eingesehen werden.

Ahrensburg, den 13. Februar 2009

Vorstand und Aufsichtsrat der edding Aktiengesellschaft