Corporate Governance
Die edding Aktiengesellschaft bekennt sich zu einer verantwortungsvollen, an Wertschöpfung ausgerichteten Leitung und Überwachung des Unternehmens. Sowohl die Transparenz der Grundsätze des Unternehmens als auch die Nachvollziehbarkeit seiner kontinuierlichen Entwicklung soll gewährleistet sein, um bei Kunden, Geschäftspartnern und
Aktionären Vertrauen zu schaffen, zu erhalten und zu stärken. Deshalb begrüßt die edding Aktiengesellschaft den Deutschen Corporate Governance Kodex und die in ihm zum Ausdruck gebrachten Wertvorstellungen. Den weitaus meisten der in diesem Kodex formulierten Standards und Empfehlungen wird entsprochen. Die edding Aktiengesellschaft hat den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" (DCGK) in der Fassung vom 14.
Juni 2007 für den Zeitraum der Geltung dieser Fassung und in der Fassung vom 06. Juni 2008 seit der Geltung dieser Fassung mit folgenden
Ausnahmen entsprochen: Entsprechenserklärung: Ziffer 2.3.2 DCGK Auf der Hauptversammlung vom 15. Juli 2008 wurde der HV-Beschluss gefasst, dass Informationen an die Aktionäre auch auf dem Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden können. Ziffer 2.3.3 DCGK Die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausführung des Stimmrechts der Aktionäre erübrigt sich, da sich die stimmberechtigten
Aktien fast ausschließlich im Familienbesitz befinden und nicht breit gestreut sind. Sollten die Vorzugsaktionäre ein ausdrückliches
Stimmrecht in der Hauptversammlung erhalten, so wird die Gesellschaft für die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung
des Stimmrechts sorgen, der auch in der Hauptversammlung erreichbar ist. Ziffer 3.8 DCGK Eine angemessene Selbstbeteiligung hinsichtlich einer D&O-Versicherung (Directors’ & Officers-Versicherung) wird bereits bei allen neuen
Vorstandsverträgen vereinbart. Für Aufsichtsratsmitglieder ist bislang keine entsprechende Selbstbeteiligung vereinbart. Ziffer 4.2.1 DCGK Der Vorstand bestand bis zum Ende des Geschäftsjahres 2008 aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, von denen keiner die Funktion
des Vorsitzenden oder Sprechers wahrgenommen hat. Seit dem 01. Januar 2009 besteht der Vorstand aus einem Vorstandsmitglied. Ziffer 4.2.3 DCGK Aktienoptionen oder vergleichbare Gestaltungen variabler Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter werden seitens der
Gesellschaft angesichts des Umfangs der Börsenkapitalisierung als nicht sinnvoll angesehen. Die Grundzüge des Vergütungssystems sind mit der
Veröffentlichung des Geschäftsberichts auf der Internetseite in verständlicher Form bekannt gemacht. Ziffer 4.2.4 DCGK Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird im Konzernabschluss in ihrer Gesamtheit nach Fixum und erfolgbezogenen Komponenten aufgeteilt ausgewiesen und
den Vorjahreszahlen gegenübergestellt. Auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. August 2006 wurde beschlossen, dass auf eine
individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung nach Maßgabe des Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütung (VorstOG)
verzichtet wird. Ziffer 4.2.5 DCGK Hier gilt das zu Ziffer 4.2.4 DCGK Gesagte gleichermaßen. Es wird darauf verzichtet, die im Konzernabschluß ausgewiesene Darstellung der Vergütung des Vorstands
in ihrer Gesamtheit im Corporate Governance Bericht zu wiederholen.
Gesonderte mitteilungspflichtige Zusagen an Vorstandsmitglieder für den Fall der Beendigung ihrer Tätigkeit bestehen nicht. Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.4.1 DCGK Die Festlegung
einer generellen Altersgrenze für Organmitglieder lehnt das Unternehmen ab, weil vermieden werden soll, dass wertvolle Erfahrungen verloren gehen könnten. Ziffer 5.3 DCGK Die Bildung von Ausschüssen – einschließlich eines Audit Commitees – durch den Aufsichtsrat ist aufgrund der Größe des Unternehmens und der Besetzung
des Aufsichtsrates mit nur drei Aufsichtsratsmitgliedern nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Gleiches gilt für den zu bildenden
Normierungsausschuss gemäß Ziffer 5.3.3. Ziffer 5.4.6 DCGK Die Zahlung einer erfolgsorientierten Vergütung an die Aufsichtsratsmitglieder ist vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 17.Dezember 2004 abgelehnt worden.
Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates wird statt im Corporate Governance Bericht im Konzernabschluss in ihrer Gesamtheit
ausgewiesen und jährlich durch die Hauptversammlung beschlossen. Die Aufteilung der Gesamtvergütung des Aufsichtsrates auf dessen einzelnen
Mitglieder ist in der Satzung des Unternehmens festgelegt und dort zu entnehmen. Ziffer 6.2 DCGK Die Gesellschaft veröffentlicht eingehende Stimmrechtsmitteilungen von Aktionären gemäß §§ 21 und 25 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in der gemäß § 26 WpHG erforderlichen Weise. Ziffer 6.6 DCGK Organmitglieder und zu diesen in enger Beziehung stehende Personen erfüllen die ihnen obliegenden Mitteilungspflichten bei Geschäften mit Aktien der
Gesellschaft im gesetzlichen Umfang des § 15a WpHG ("Directors’ Dealings"). Die Gesellschaft veröffentlicht solche Mitteilungen
ebenfalls im gesetzlichen Umfang des § 15a WpHG. Informationen zum Aktienbesitz von Organmitgliedern werden über die Veröffentlichung der vorstehend genannten Directors’ Dealings hinaus im Geschäftsbericht in
dem Umfang veröffentlicht, wie es für Beziehungen zu nahe stehenden Personen gemäß IAS 24.9 vorgesehen ist (Konzernabschluß) und wie es
sich aus Bekanntmachungen gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz i.V.m. §§ 21 ff. WpHG (Geschäftsbericht für Einzelabschluß) ergibt; letztere
Informationen beziehen sich auf die direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte und nicht auf den Aktienbesitz. Auf eine gesonderte
Wiedergabe der vorstehenden Angaben im Corporate Governance Bericht wird verzichtet. Ziffer 7.1.2 DCGK Hauptsächlich aus Kostengründen können weder grundsätzlich der Konzernabschluss innerhalb von 90 Tagen noch eventuelle Zwischenberichte innerhalb von 45 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht werden. Der
Jahresabschluss wird jedoch gemäß § 325 Abs. 4 HGB innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Geschäftsjahresende beim elektronischen
Bundesanzeiger eingereicht und zusätzlich auf der Internetseite bekannt gemacht; im Übrigen werden die Üblichen, eventuell vorläufigen
Kennzahlen innerhalb von 90 Tagen durch Pressemitteilung veröffentlicht. Eine Vorab-Erörterung der Halbjahresfinanzberichte i.S.v. § 37w WpHG sowie der Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung i.S.v. § 37x WpHG vom Aufsichtsrat mit dem Vorstand hat bisher nicht stattgefunden. Ab dem Geschäftsjahr 2009 wird der Halbjahresfinanzbericht vor dessen Veröffentlichung vom Aufsichtsrat mit dem Vorstand erörtert. Für das Berichtsjahr 2009 wird - soweit vorstehend nicht bereits ausdrücklich dargelegt - entsprechend verfahren. Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 06. Juni 2008 kann auf
der Internetseite der edding AG, Bereich Investor Relations, Corporate Governance eingesehen werden. Ahrensburg, den 13. Februar 2009 Vorstand und Aufsichtsrat der edding Aktiengesellschaft![]()

