Corporate Governance

Die edding Aktiengesellschaft bekennt sich zu einer verantwortungsvollen, an Wertschöpfung ausgerichteten Leitung und Überwachung des Unternehmens. Sowohl die Transparenz der Grundsätze des Unternehmens als auch die Nachvollziehbarkeit seiner kontinuierlichen Entwicklung soll gewährleisten, bei Kunden, Geschäftspartnern und Aktionären Vertrauen zu schaffen, zu erhalten und zu stärken.

Deshalb begrüßt die edding Aktiengesellschaft den Deutschen Corporate Governance Kodex und die in ihm zum Ausdruck gebrachten Wertvorstellungen. Den weitaus meisten der in diesem Kodex formulierten Standards und Empfehlungen wird entsprochen.

Die edding Aktiengesellschaft hat den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" (DCGK) in der Fassung vom 18. Juni 2009 für den Zeitraum der Geltung dieser Fassung und in der Fassung vom 26. Mai 2010 seit der Geltung dieser Fassung mit folgenden Ausnahmen entsprochen:     


Entsprechenserklärung:

Ziffer 2.3.3 DCGK
Die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausführung des Stimmrechts der Aktionäre erübrigt sich, da sich die stimmberechtigten Aktien fast ausschließlich im Familienbesitz befinden und nicht breit gestreut sind. Sollten die Vorzugsaktionäre ein ausdrückliches Stimmrecht in der Hauptversammlung erhalten, so wird die Gesellschaft für die Bestellung eines Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts sorgen, der auch in der Hauptversammlung erreichbar ist.

Ziffer 3.8 DCGK
Eine Selbstbeteiligung des Vorstandes ist bei einer D&O-Versicherung (Directors’ & Officers-Versicherung) auf drei Monatsgehälter begrenzt. Damit wird die gesetzliche Übergangsregelung gemäß  § 23 Abs. 1 EGAktG auf der Grundlage des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) in Anspruch genommen. Eine Selbstbeteiligung der Aufsichtsratsmitglieder ist bei der D&O-Versicherung bislang nicht vereinbart, woran bis zum Ende der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder im Jahre 2012 festgehalten werden soll. Für künftig neu zu bestellende Aufsichtsratsmitglieder sollen D&O-Versicherungen nach Maßgabe des dann geltenden Rechts und des DCGK abgeschlossen werden.

Ziffer 4.1.5 DCGK und 5.1.2
Bei der Zusammensetzung des Vorstands und bei der Besetzung von Führungspositionen im Unternehmen ist angesichts der spezifischen Unternehmensprägung eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Besetzung der genannten Positionen erforderlich, die einer festen Quote oder einem schematisierten Verfahren vorzuziehen ist. Zentrales Kriterium bei den in Rede stehenden Personalentscheidungen ist daher die fachliche Eignung und Qualifikation des Bewerbers und nicht dessen Geschlecht. Daneben wird im Rahmen der Besetzung der Stellen durchaus auch der Aspekt der Vielfalt (Diversity) erwogen.

Ziffer 4.2.1 DCGK
Aktuell besteht der Vorstand aus einem Vorstandsmitglied, da die operative Geschäftsführung des Konzerns in weiten Teilen auf die edding International GmbH übertragen wurde.

Ziffer 4.2.3 DCGK
Aktienoptionen oder vergleichbare Gestaltungen variabler Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter werden seitens der Gesellschaft angesichts des Umfangs der Börsenkapitalisierung als nicht sinnvoll angesehen. Die Grundzüge des Vergütungssystems sind mit der Veröffentlichung des Geschäftsberichts auf der Internetseite in verständlicher Form bekannt gemacht.

Ziffer 4.2.4 DCGK
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird im Konzernabschluss in ihrer Gesamtheit ausgewiesen und den Vorjahreszahlen gegenübergestellt. Auf der Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahre 2006 wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren beschlossen, dass auf die Offenlegung der anderen nach Maßgabe des Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütung (VorstOG) erforderlichen Angaben verzichtet wird.

Ziffer 4.2.5 DCGK
Von der Offenlegung der Vorstandsvergütung  im Vergütungsbericht wird abgesehen, da die Gesellschaft durch Hauptversammlungsbeschluss von einer individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung befreit ist (vgl. Ziffer 4.2.4 DCGK).

Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.4.1 DCGK
Die Festlegung einer generellen Altersgrenze für Organmitglieder lehnt das Unternehmen ab, weil vermieden werden soll, dass wertvolle Erfahrungen verloren gehen könnten.

Ziffer 5.3 DCGK
Die Bildung von Ausschüssen – einschließlich eines Audit Commitees – durch den Aufsichtsrat ist aufgrund der Größe des Unternehmens und der Besetzung des Aufsichtsrates mit nur drei Aufsichtsratsmitgliedern nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Gleiches gilt für den zu bildenden Nominierungsausschuss gemäß Ziffer 5.3.3 DCGK.

Ziffer 5.4.1 DCGK
Der Aufsichtsrat wird im Jahre 2011 eine generelle Zielsetzung für seine Zusammensetzung benennen, die auch an der unternehmensspezifischen Situation und der internationalen Ausrichtung des Unternehmens orientiert ist und auch Aspekte der Vielfalt (Diversity) ins Kalkül zieht. Auch insoweit soll jedoch zukünftig eine gewisse Flexibilität für die Benennung von Vorschlägen für die Besetzung von Aufsichtsratspositionen bestehen, die einer schematischen Einbeziehung des Kriteriums der Vielfalt (Diversity) vorzuziehen ist.

Ziffer 5.4.6 DCGK
Die Zahlung einer erfolgsorientierten Vergütung an die Aufsichtsratsmitglieder hat der Aufsichtsrat im Jahre 2004 erwogen und abgelehnt.

Ziffer 6.2 DCGK
Die Gesellschaft veröffentlicht eingehende Stimmrechtsmitteilungen von Aktionären gemäß
§§ 21 und 25 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in der gemäß § 26 WpHG erforderlichen Weise.

Ziffer 6.6 DCGK
Organmitglieder und zu diesen in enger Beziehung stehende Personen erfüllen die ihnen obliegenden Mitteilungspflichten bei Geschäften mit Aktien der Gesellschaft im gesetzlichen Umfang des § 15a WpHG ("Directors’ Dealings"). Die Gesellschaft veröffentlicht solche Mitteilungen ebenfalls im gesetzlichen Umfang des § 15a WpHG.
Informationen zum Aktienbesitz von Organmitgliedern werden über die Veröffentlichung der vorstehend genannten Directors’ Dealings hinaus im Geschäftsbericht in dem Umfang veröffentlicht, wie es für Beziehungen zu nahe stehenden Personen gemäß IAS 24.9 vorgesehen ist (Konzernabschluss) und wie es sich aus Bekanntmachungen gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz i.V.m. §§ 21 ff. WpHG (Geschäftsbericht für Einzelabschluss) ergibt; letztere Informationen beziehen sich auf die direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte und nicht auf den Aktienbesitz. Auf eine gesonderte Wiedergabe der vorstehenden Angaben im Corporate Governance Bericht wird verzichtet.

Ziffer 7.1.2 DCGK
Hauptsächlich aus Kostengründen können weder grundsätzlich der Konzernabschluss innerhalb von 90 Tagen noch eventuelle Zwischenberichte innerhalb von 45 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Jahresabschluss wird jedoch gemäß § 325 Abs. 4 HGB innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Geschäftsjahresende beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht und zusätzlich auf der Internetseite bekannt gemacht; im Übrigen werden die üblichen, eventuell vorläufigen Kennzahlen innerhalb von 90 Tagen durch Pressemitteilung veröffentlicht.

Für das Berichtsjahr 2011 wird - soweit vorstehend nicht bereits ausdrücklich dargelegt - entsprechend verfahren.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 kann auf der Internetseite der edding AG, Bereich Investor Relations, Corporate Governance http://www.edding.com/de_unternehmen_corporate_governance.html eingesehen werden.


Ahrensburg, den 11. Februar 2011

Vorstand und Aufsichtsrat der edding Aktiengesellschaft